SATZUNG

1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
__________________________________________________

1. Der Verein führt den Namen Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 53757 Sankt Augustin, Bonner Straße 212.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
__________________________________________________

1. Der Verein „Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland e.V.“ verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Der Satzungszweck des Vereins „Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland e.V.“ – nachfolgend Union genannt – wird verwirklicht,
insbesondere durch die Förderung: der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; der Entwicklungszusammenarbeit

3. Die „Union“ erfüllt dabei die nachfolgenden Aufgaben:
a) Vergabe von Stipendien;
b) Förderung von wissenschaftlichen Projekten;
c) Durchführung von Begegnungsmaßnahmen;
d) Öffentlichkeitsarbeit.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.



3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
__________________________________________________

1. Zusammensetzung:

a) Die Union besteht aus: Albanisch-Deutschen Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen, die in Deutschland ansässig sind.

• In der Union können auch andere Wirtschaftsorganisationen aus Albanien, Kosovo, Ost-Kosovo, Mazedonien und Montenegro Fördermitglieder werden.
Diese Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
• Die Mitgliedschaft in der Union wird durch Unterzeichnung der Erklärung zur Annahme des Programms, des Ethikkodexes und der Satzung des Verbandes beantragt.
• Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die auf Versammlungen der Union vorgezeigt werden sollte.
• Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss des Vorstandes bestimmt.

b) Der Antrag für die Mitgliedschaft bei der Union wird durch die Unterzeichnung des Formulars für die Mitgliedschaft durch den bevollmächtigten
Vertreter der Wirtschaftsorganisation/ Nichtregierungsorganisation durchgeführt.
c) Innerhalb von 30 Tagen entscheidet der Vorstand der Union über den Mitgliedsantrag.

• Die volle Mitgliedschaft tritt mit dem Eingang des Erstbeitrages in Kraft.

d) Der Beitrag für die Mitgliedschaft ist für ein Jahr verbindlich.

2. Kategorisierung der Mitgliedschaft:

a) Es gibt drei Kategorien der Mitgliedschaft:

• Allgemeine Mitglieder,
• Premium Mitglieder,
• Ehrenmitglieder.

b)Den Status eines Ehrenmitgliedes kann jede Persönlichkeit erlangen, für den festgestellt wird, dass er/sie einen besonderen Beitrag im Dienst
der Wirtschaftsorganisationen oder besondere Verdienste um die albanische Gemeinschaft in Deutschland geleistet hat.

• Die Nominierung eines Ehrenmitgliedes kann durch ein oder mehrere Mitglieder der Union durchgeführt werden.

c)Der Vorstand entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit über die Verleihung des Statuts eines Ehrenmitgliedes.
d)Dem Ehrenmitglied werden alle Rechte zuerkannt, die auch die anderen Mitglieder der Union haben, allerdings erhalten sie kein Stimmenrecht.
e)Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die ausgetretenen Mitglieder können den bezahlten Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft
nicht zurückerstattet bekommen.
c) Das Mitglied, das mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt,
wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.
d) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft jedes Mitgliedes, das gegen den Ethikkodex des Vereins verstößt, vorübergehend ruhend stellen.
e) Die Ruhendstellung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig, wo dann der Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes getroffen wird.
Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.



4 — Mitgliedsbeiträge
__________________________________________________

1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen, im voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss
einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.

2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.

3. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.



5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
__________________________________________________

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

a) Jedes Mitglied hat das Recht auf Informationen und offizielle Benachrichtigungen der Union zu erhalten.
b) Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden, im Einklang mit den zuständigen Artikeln.
c) Weitere Vorteile oder Dienstleistungen, die der Verein anbieten kann.

2. Die Mitglieder der Union haben je nur eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt:

a) Durch Akklamation, oder
b) Durch geheime Wahlen.

Die Abstimmungsart im zuständigen Organ der Union wird im Einklang mit der Satzung, der Handlung gemäß der Satzung oder dem verabschiedeten
Beschluss vom zuständigen Organ für die Entscheidung für die jeweilige Angelegenheit angewendet.
Die Beschlussfähigkeit für die Arbeit der Union ist gegeben, wenn bei der Sitzung mindestens 1/2 (die Hälfte) der ganzen Mitglieder teilnehmen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn für die vorgeschlagene und begründete Handlung im festgelegten Verfahren mindestens 1/2 + 1 (die Hälfte plus ein)
aller anwesenden Mitglieder dafür stimmt.
Bei bestimmten Angelegenheiten, die vom zuständigen Organ von besonderer Bedeutung bewertet werden, kann die Beschlussfähigkeit für die Arbeit
und Erteilung der Beschlüsse durch die qualifizierte Mehrheit, 2/3 (zweidrittel), definiert werden.



6 — Organe des Vereins
__________________________________________________

Ständige Organe der Union sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

1. Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird durch
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand ist ein Exekutivorgan der Union.

a) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern (Vorstandsvorsitzender, Erste/r Stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r, Zweite/r Stellvertretende/r
Vorstandsvorsitzende/r, Generalsekretär und 3 weiteren Mitglieder, die durch geheime Wahlen durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden.
b) Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
c) Ordentliche Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden der Union einberufen und geleitet.
d) Eine außerordentliche Vorstandsitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies wünschen.
e) Der Vorstand verfasst und verabschiedet den Ethikkodex der Union und stellt sicher, dass dieser für alle Mitglieder bekannt wird.

f) Der Vorstand verabschiedet rechtskräftige Beschlüsse, falls bei der Versammlung die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
g) Der Beschluss gilt als verabschiedet, falls dafür die Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt hat.

2. Kooptierung von Vorstandsmitglieder

Eine freie Stelle im Vorstand wird in folgenden Fällen genannt:
Bei einem schriftlichen eingereichten Rücktritt mindestens zwei Wochen vor Versammlung des Vorstandes.
Bei einem Todesfall eines Vorstandsmitgliedes.

3. Vorstandsvorsitzender der Union

a) Der/die Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende wird gewählt durch die Mitgliederversammlung.
b) Der/die Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende leitet, präsentiert und vertritt die Union innen und außen.
c) Er/Sie setzt die Beschlüsse der zuständigen Organe der Union um.
d) Die Amtszeit des/der Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende der Union dauert 4 (vier) Jahre und kann einmalig wiedergewählt werden.

4. Die Funktion des/der Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende kann auch vor Ablauf des Mandats in folgenden Fällen beendet werden:

a) Gemäß seinem Wunsch.
b) Gemäß Vorschlag und Beschluss der Mitgliederversammlung der Union, im Einklang mit dem Verfahren für seine Wahl.
c) Im Falle der Unfähigkeit seine Funktion auszuüben und in gesetzlich festgelegten Fällen.

5. Falls die Funktion des/der Vorstandsvorsitzender/ Vorstandsvorsitzende der Union im Einklang mit dem erwähnten Paragraphen dieses Artikels ruht,
wird seine Funktion bis zur Wahl eines/einer neuen Vorstandsvorsitzender/Vorstandsvorsitzende der/die erste Stellvertretende/r Vorstandsvorsitzender/
Vorstandsvorsitzende ausüben, aber nicht länger als sechs Monate.

6. Um sich für den Posten des Vorstandsvorsitzenden qualifizieren zu können, müssen die Kandidaten mindestens ein Jahr Vereinsmitglieder gewesen sein,
deutsche Staatsangehörige sein oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.



7.
 Stellvertretende(r) Vorstandsvorsitzende(r)
__________________________________________________

Die Union hat 2 (zwei) stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, die vom Vorstand für ein 4-jähriges Mandat gewählt werden.
Die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berichten über ihre Arbeit dem Vorstand und dem Vorstandsvorsitzenden der Union.
Die Aufgaben und Verantwortungen den stellvertretenden Vorstandvorsitzenden werden durch die verabschiedete Regelung vom Vorstand geregelt.
Um sich für den Posten des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden qualifizieren zu können, müssen die Kandidaten mindestens ein Jahr Vereinsmitglieder
gewesen sein, deutsche Staatsangehörige sein oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.



8.
 Generalsekretär
__________________________________________________

Der Vorstand der Union wählt einen Generalsekretär. Der Generalsekretär:

a) Führt die operativen Geschäfte im Namen des Vorstandes. Er/Sie führt das Protokoll und verwaltet das Mitgliedswesen.
b) Er/Sie organisiert die Arbeit aus dem Bereich der Organe der Union und führt sie durch.
c) Er/Sie überwacht die Durchführung der Beschlüsse, die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung erteilt wurden.
d) Die Aufgabe des Generalsekretärs ist die Organisation der Vorstandssitzungen, das Führen des Protokolls während der Sitzungen.
e) Er/Sie führt auch weitere Aufgaben durch, die vom Vorstand beauftragt werden.



9.
 Finanzielle Verantwortlicher (Finanzdirektor)
__________________________________________________

Der Vorstand der Union beruft einen finanziellen Verantwortlichen.
Dem Finanzdirektor obliegt die Führung einer Kasse und er/sie ist verantwortlich für alle finanziellen Transaktionen und steuerrechtlichen Angelegenheiten
und Pflichten der Union.
Er/Sie erstattet dem Vorstand regelmäßig Bericht über die finanzielle Lage der Union.



10.
 Kommissionen
__________________________________________________

a) Die Union kann für die Effektivität Ihrer Arbeit auch andere ständige oder vorübergehende Arbeitskommissionen einrichten. Diese sind dem Vorstand
gegenüber rechenschaftspflichtig.
b) Die Art der Gründung, Zusammensetzung, Tätigkeitsbereich und Befugnisse der Kommissionen wird durch den Vorstand geregelt.
c) Die Union beruft für jedes Bundesland Koordinatoren.
d) Die Koordinatoren werden durch Beschluss vom Vorstand bestätigt, und auf der folgenden Mitgliederversammlung vorgestellt.
e) Die Koordinatoren können durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden, wobei die Mitgliederversammlung darüber informiert wird.
f) Die Koordinatoren berichten bei der Mitgliederversammlung.