Satzung der Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland e.V.
(Konsolidierte Fassung vom 22.11.2025)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland e. V. führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53757 Sankt Augustin, Südstraße 29.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein „Union der albanischen und deutschen Unternehmen in Deutschland e.V.“ (nachfolgend auch „die Union“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und wirtschaftsbezogene Förderung der Völkerverständigung zwischen dem deutschen und dem albanischen Volk. Dies umfasst insbesondere die Pflege und den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Bevölkerung, Unternehmen, Wirtschaft, Entwicklungsarbeit und Verbänden.
(2) Die Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt insbesondere durch:
a) Förderung und Durchführung von wirtschaftsrelevanten, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen;
b) Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
c) Förderung der wissenschaftlichen, technischen sowie der im Rahmen der Völkerverständigung stehenden wirtschaftsbezogenen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ländern mit überwiegend albanischer Bevölkerung oder einer bedeutenden albanischen Minderheit – wie etwa Kosovo, Albanien oder Nordmazedonien – insbesondere durch die Unterstützung innovativer Potenziale im Rahmen gemeinschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
d) Unterstützung und Koordinierung bei der Teilnahme an Ausschreibungen, Wettbewerben und Messen im Rahmen des Vereinszwecks;
e) Koordinierung projektbezogener Zusammenarbeit von Einzelmaßnahmen im Rahmen des Vereinszwecks;
f) Einrichtung von Ausschüssen, die zur Kompetenzentwicklung des Vereins beitragen;
g) Unterstützung von und Mitarbeit bei Forschungseinrichtungen, Behörden sowie nationalen und internationalen Gremien, die der Förderung der deutsch-albanischen Beziehungen dienen;
h) Durchführung von Spendenaufrufen und Spendensammlungen, die dem Vereinszweck dienen;
i) Herausgabe und Auswertung von Publikationen, die dem Vereinszweck dienen.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Mittelvergabe und -verwendung eine Förderung wissenschaftlicher bzw. als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Maßnahmen sowie die Förderung der übrigen Zwecke des Vereins in der Buchhaltung getrennt nachvollzogen werden können. Zudem ist zu gewährleisten, dass über die Verwendung von Spenden jeweils ein Nachweis geführt wird.
(4) Zur Verfolgung seines Zwecks kann der Verein seinerseits die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Vereinigungen erwerben.
§ 5
Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung auf Grundlage eines Dienst- oder Honorarvertrages ausgeübt werden.
(5) Aufwendungen, die Mitgliedern durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen, können auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet werden. Maßgeblich sind die steuerrechtlich zulässigen Pauschalen oder nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) Ehrenmitgliedern;
c) Fördermitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat oder in einem solchen Unternehmen in leitender Funktion tätig ist oder war und sich zu den Zwecken und Zielen des Vereins bekennt.
(3) Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die Beziehungen zwischen dem deutschen und dem albanischen Volk verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind zugleich Ehrenmitglieder im Sinne dieser Satzung.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch Beiträge oder Zuwendungen die Ziele und Projekte des Vereins unterstützen möchte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Einwirkung des Beirats.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist durch rechtsverbindliche Unterschrift beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig.
(2) Die Zustimmung zum Antrag ist mit Übergabe der Satzung mitzuteilen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat es dies dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), durch Kündigung oder durch Ausschluss.
(2) (Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen sowie unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht leistet. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 9 Nr. 3 in Verzug gerät.
(4) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds, das gegen den Ethikkodex des Vereins verstößt, vorübergehend ruhend stellen.
(5) Die Ruhendstellung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den endgültigen Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf das Anhörungsrecht.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen, im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied das Recht auf Informationen und offizielle Benachrichtigungen der Union zu erhalten.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden, im Einklang mit den zuständigen Artikeln.
(4) Weitere Vorteile oder Dienstleistungen, die die Union anbieten kann.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein nach Kräften zu fördern und den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Organe des Vereins Folge zu leisten.
§ 11
Organe des Vereins und Ausschüsse
(1) Ständige Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
(2) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können Ausschüsse gebildet werden.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie verabschiedet und ändert die Satzung, wählt den Vorstand und fasst die grundlegenden Beschlüsse zur Arbeit des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Vereins. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt; sie haben jedoch kein Stimmrecht, können sich aber mit beratender Stimme äußern.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der Mitglieder. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Zu Beginn der Versammlung wählt sie einen Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes;
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Bestätigung der Zuwahl von Vorstandsmitgliedern;
d) die Wahl der Rechnungsprüfer;
e) Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
g) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen;
h) sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder;
i) Änderungen der Satzung;
j) die Auflösung des Vereins.
§ 13
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen oder deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform (schriftlich, per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die durch das Mitglied zuletzt genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse und ihrer Bankverbindung (sofern eine Einzugsermächtigung besteht) dem Verein mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann auch als virtuelle oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Bei hybriden Versammlungen ist die Nutzung der vom Vorstand bestimmten Online-Videoplattform zulässig.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden Union;
b) auf Antrag des Vorstands;
c) auf Antrag des Beiratspräsidenten;
d) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Union.
(6) Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Beiratspräsidenten, bei dessen/deren Verhinderung von dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche und geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitgliederversammlung.
(10) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(11) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 14
Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
• dem/der Vorstandsvorsitzenden,
• dem/der Ersten Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
• dem/der Zweiten Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
• dem/der Generalsekretär/in,
• sowie drei (3) weiteren Vorstandsmitgliedern
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats ein Ersatzmitglied kooptieren. Das Mandat des kooptierten Mitglieds gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
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(4) Der/die Vorstandsvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Er/sie leitet den Vorstand, repräsentiert den Verein nach innen und außen und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Funktion des/der Vorstandsvorsitzenden endet vorzeitig durch:
a) schriftlich erklärten Rücktritt;
b) Abberufung durch die Mitgliederversammlung;
c) Unfähigkeit zur Amtsausübung oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen.
d) Bis zur Neuwahl übernimmt der/die Erste Stellvertretende Vorsitzende kommissarisch die Amtsgeschäfte, längstens jedoch für sechs Monate.
(6) Ordentliche Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• die Verwaltung des Vereinsvermögens,
• die Aufstellung des Haushaltsplans;
• die Erstellung des Jahresabschlusses;
• die Verabschiedung eines Ethikkodex und dessen Bekanntmachung gegenüber den Mitgliedern;
• die Einrichtung von Ausschüssen sowie die Bestellung eines/einer Geschäftsführers/in.
(8) Die Ersten und Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/die Vorstandsvorsitzende/n bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 15
Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr vom Vorstand erteilten Ermächtigung.
(3) Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig und berichtet regelmäßig dem Vorstand und dem Beirat.
§ 16
Beirat
(1) Die Vereinigung hat einen Beirat. Der Beirat berät die Organe der Vereinigung in fachlichen und strategischen Fragen, unterstützt sie bei der Zielverwirklichung, begleitet die langfristige Entwicklung der Vereinigung und kann Fundraising-Aktivitäten fördern..
(2) Mitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die sich für die Vereinigung und/oder die wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen deutsch-albanischen Beziehungen besonders einsetzen oder entsprechend verdient gemacht haben.
(3) Der Beirat hat einen Präsidenten. Das Amt des Präsidenten wird im automatischen Rotationsprinzip jeweils für die Dauer von zwei Jahren ausgeübt.
(4) Der Präsident und die weiteren Beiratsmitglieder können ordentliche Mitglieder, Vertreter ordentlicher Mitglieder oder Ehrenmitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.
(5) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten geleitet. Ist dieser verhindert, bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Umlaufbeschlüsse per E-Mail oder in Textform sind zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(8) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Der Beirat kann ehemalige Vorsitzende der Vereinigung, die sich in besonderer Weise für die Vereinigung verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Wahl zum Ehrenvorsitzenden der Vereinigung auf Lebenszeit vorschlagen.
§ 17
Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben beratende Funktion und bereiten Entscheidungen für den Vorstand und den Beirat vor. Sie haben keine eigenständige Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis.
(2) Über die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen entscheidet der Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Mögliche Ausschüsse sind insbesondere:
a) Ausschuss für Handels- und Wirtschaftsbeziehungen;
b) Ausschuss für Forschung und Technologie;
c) Ausschuss für Bildung und Fachkräfte;
d) Ausschuss für Politik und Recht,
e) Finanz- und Förderausschuss;
f) Ausschuss für Netzwerk und Veranstaltungen;
g) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit;
h) weitere vom Vorstand für erforderlich erachtete Ausschüsse.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Der Beirat kann dem Vorstand hierfür Vorschläge unterbreiten. Externe Fachleute können auf Beschluss des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(5) Die organisatorische Koordination der Ausschüsse obliegt der Geschäftsführung. Sie sorgt für die Einberufung der Sitzungen, die Protokollführung und die Weiterleitung der Ergebnisse an den Vorstand und den Beirat.
(6) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(7) Die Vorsitzende koordinieren die Arbeit des jeweiligen Ausschusses gemeinsam mit der Geschäftsführung und berichten regelmäßig an den Vorstand und den Beirat.
(8) Die Ausschüsse arbeiten weisungsgebunden gegenüber dem Vorstand. Der Beirat kann die Arbeit der Ausschüsse begleiten und Empfehlungen an den Vorstand richten.
§ 18
Niederlassungen Repräsentanzen und Vertretungsgremien
(1) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung Niederlassungen in anderen Bundesländern oder im Ausland errichten, sofern dies dem Vereinszweck dient und die verfügbaren Mittel dies erlauben.
(2) Für jede Niederlassung kann eine Vorsitzende bzw. ein eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator benannt werden, die/der die Geschäfte vor Ort im Rahmen der Vorgaben des Vereins führt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Beirats durch den Vorstand und kann jederzeit nach dem gleichen Verfahren widerrufen werden.
(3) Innerhalb einer Niederlassung kann zur Unterstützung der Arbeit vor Ort ein Vertretungsgremium (z. B. ein Regionalrat) eingerichtet werden. Dieses Gremium dient ausschließlich der Beratung und Koordination innerhalb der Niederlassung und hat keine eigenständige Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden vom Vorstand durch Geschäftsordnung geregelt.
(4) Der/die Koordinator/in einer Niederlassung ist dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er/Sie kann die Niederlassung nach außen vertreten, jedoch nur im Rahmen der ihm/ihr ausdrücklich vom Vorstand erteilten Vollmacht.
(5) Der Verein kann zur Förderung seiner ideellen und wirtschaftlichen Ziele Repräsentanzen im In- und Ausland errichten. Repräsentanzen übernehmen ausschließlich repräsentative Aufgaben wie Kontaktpflege, Informationsbeschaffung, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Unterstützung bei der Anbahnung von Kooperationen. Sie sind weder zur selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit noch zum rechtsgeschäftlichen Handeln im eigenen Namen oder im Namen des Vereins befugt. Repräsentanzen sind rechtlich und organisatorisch unselbstständige Einheiten des Vereins. Über die Einrichtung und Auflösung von Repräsentanzen entscheidet der Vorstand.
(6) Zur Förderung des Austauschs und der Koordination findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Konferenz der Niederlassungskoordinatoren und Repräsentanten statt. Die Teilnahme erfolgt in der Regel online. Der Vorstand lädt hierzu unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus ein. Vorschläge für die Tagesordnung können von den Niederlassungen und Repräsentanzen eingereicht werden.
(7) Die Niederlassungen und Repräsentanzen arbeiten weisungsgebunden gegenüber dem Vorstand. Strategische Vorgaben erlässt der Vorstand; die Geschäftsführung ist für die operative Koordination und Kommunikation zwischen Vorstand, Beirat, Niederlassungen und Repräsentanzen verantwortlich.
(8) Die Niederlassungskoordinatoren berichten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, an die Geschäftsführung. Diese bündelt die Berichte und legt sie dem Vorstand und dem Beirat vor.
(9) Die Geschäftsführung unterstützt die Niederlassungen und Repräsentanzen organisatorisch, insbesondere bei der Terminabstimmung, Protokollführung, Erstellung von Arbeitsplänen und bei der Durchführung von Veranstaltungen.
(10) Der Vorstand kann im Einzelfall besondere Vollmachten an Niederlassungskoordinatoren erteilen. Diese Vollmachten sind jederzeit widerruflich und schriftlich zu dokumentieren.
§ 19
Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fließt das Vermögen an den Verein „Mutter-Teresa Deutschland“ – humanitäre Hilfsor ganisation e.V., Goethestr. 6 in 80336 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zum Zeitpunkt des Anfalls steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. AO ist.
(2) Die Auflösung der Union kann durch Beschluss der allgemeinen Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Satzung gilt als verabschiedet, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung dafür abgestimmt haben.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung werden Generalversammlung werden nach gleichem Verfahren wie für die Zustimmung durchgeführt.
(3) Die Satzung ist ab dem Tag der Zustimmung durch die Generalversammlung rechtskräftig.
Düsseldorf, den 22 November 2025

